Bildungsurlaub Hessen

Sie sind Bildungsanbieter und interessieren sich für die Trägeranerkennung?


Alle nötigen Informationen finden Sie auf dem Bildungsurlaubs-Portal des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI).


Sie wollen Ihre Kurse hier im Portal eintragen?


Dafür benötigen Sie KEINE Anerkennung nach Bildungsurlaubsgesetz. Wir nehmen alle Weiterbildungskurse in Hessen auf, die gewisse Voraussetzungen erfüllen.


Umgekehrt bringt Ihnen der Eintrag hier für die Trägeranerkennung leider keine Vorteile.


Jeder hessische Weiterbildungsanbieter kann auf diesem Portal seine Angebote kostenfrei zeigen, völlig unabhängig davon, ob es Bildungsurlaube oder andere Maßnahmen sind. Mehr Infos zum Eintrag von Kursen


Wozu dient der Bildungsurlaub?


Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) haben hessische Beschäftigte und Auszubildende ein Anrecht auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck des Besuchs von Bildungsveranstaltungen.


Diese Förderung gilt als ein Anstoß, sich für die kontinuierlich wachsenden Entwicklungen des Arbeitsmarktes auszurüsten. Durch die Teilnahme an anerkannten Bildungsurlaubsseminaren können sich Beschäftigte und Auszubildende neue Inhalte für das eigene Berufsfeld aneignen, vorhandene Fähigkeiten ausbauen und/oder berufliche Kenntnisse aufarbeiten.


Pro Jahr besteht ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub. Wird jedoch regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Er richtet sich also immer nach den Wochenarbeitstagen.


Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

  • Alle in Hessen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Wohnort spielt keine Rolle),
  • Auszubildende,
  • Berufsschülerinnen und -schüler (befreit von dem Besuch des Berufsschulunterrichts während der Bildungsurlaubsdauer),
  • in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind und
  • Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.

Um Bildungsurlaub in Anspruch nehmen zu können, muss das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten bestehen.


Welche Art der Bildungsveranstaltung kann besucht werden?


Eine Veranstaltung

  • der politischen Bildung,
  • der beruflichen Weiterbildung oder
  • Kurse zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes.

Online- oder Web-Seminare können ab dem 01. Januar 2023 als Bildungsurlaub anerkannt werden, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Nähere Informationen finden Sie hier:

>>>Mehr Informationen

Wie lange kann der Bildungsurlaub dauern?


Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann für eine Veranstaltung eingesetzt werden, die entweder an fünf aufeinander folgenden Tagen oder an zwei und drei Tagen, durchgeführt innerhalb von acht Wochen, stattfindet.


Welche Einschränkungen gibt es?

  • Der Bildungsurlaub kann nur in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Inanspruchnahme an einzelnen Tagen ist nicht möglich.
  • Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sind dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz nicht zugeordnet. Für diese Personengruppe bestehen Sonderregelungen („Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen“ und die „Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter im Bundesdienst“).
  • Module eines berufsbegleitenden Studiums können nur dann als Bildungsurlaub anerkannt werden, wenn sie den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Veranstaltung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) entsprechen. Sie müssen also eine Dauer von in der Regel fünf aufeinanderfolgenden Tagen mit einem sechsstündigen täglichen Arbeitsprogramm aufweisen sowie der gesetzlichen Definition der beruflichen Weiterbildung entsprechen.

Wann ist eine Veranstaltung kein Bildungsurlaub?


Eine Veranstaltung ist kein Bildungsurlaub (Negativkatalog) im Sinne des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes, wenn sie

  • der Freizeitgestaltung oder Erholung oder
  • der Gestaltung der privaten Lebensführung oder im Rahmen der politischen Bildung überwiegend der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung oder (ausgenommen Ehrenamtsschulungen)
  • ausschließlich der Schulung betrieblicher Interessenvertretungen oder
  • unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dient oder
  • wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen abhängig gemacht wird (ausgenommen Ehrenamtsschulungen).
  • Kirchentage, Praktika, reine Prüfungen, Kongresse, Konferenzen, Messen

>>>Mehr Informationen zu anerkannten Veranstaltungen


Antrag auf Bildungsurlaub stellen


Mindestens 6 Wochen vor Seminarbeginn soll dem Arbeitgeber ein schriftlicher Antrag auf Freistellung vorgelegt werden. Folgende Unterlagen sind dabei mit vorzulegen:

  • die Anmeldebestätigung des Veranstalters,
  • der Nachweis der Anerkennung des Seminars als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde oder durch die Behörde eines anderen Bundeslandes - empfohlen wird eine Kopie des behördlichen Anerkennungsbescheides, der dem Veranstalter vorliegt.
  • das Seminarprogramm, wobei die Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf zu entnehmen sind.

Bildungsurlaub ins nächste Jahr übertragen


Wurde der Anspruch auf Bildungsurlaub im lfd. Kalenderjahr nicht geltend gemacht, können die Beschäftigte den Anspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Unterschieden werden dabei drei Fälle:

Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr - aus welchen Gründen auch immer - nicht geltend gemacht haben, können sie gegenüber der Beschäftigungsstelle bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich erklären, dass sie ihren Bildungsurlaubsanspruch auf das folgende Jahr übertragen. Es bedarf keiner Zustimmung der Beschäftigungsstelle.

Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub nur für eine verkürzte Veranstaltung geltend gemacht haben, können sie den verbleibenden Anspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Dies müssen sie dann ebenfalls spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gegenüber Beschäftigungsstelle schriftlich erklären. Auch hier bedarf es keiner Zustimmung.

Wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr geltend gemacht haben und die Freistellung von Seiten der Beschäftigungsstelle abgelehnt worden ist, ist der Bildungsurlaub automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Es bedarf in diesem Fall nicht der zuvor genannten Erklärung der Beschäftigten.

Der Anspruch kann aber immer nur einmal übertragen werden. Eine Ansammlung des Bildungsurlaubsanspruchs über mehrere Jahre ist ausgeschlossen.


Ein Formular zur Übertragung des Bildungsurlaubs auf das nächste Kalenderjahr finden Sie hier:

>>>Übertragungsformular


Unter welchen Voraussetzungen werden die Veranstaltungen der Träger anerkannt?

  • Der Arbeitsschwerpunkt des Seminaranbieters soll Bildungsarbeit sein.
  • Der Seminaranbieter soll über die erforderliche personelle und organisatorische Ausstattung verfügen, um Bildungsveranstaltungen anbieten zu können (§ 9 Abs. 4 Satz 1 HBUG).
  • Die Ziele des Veranstalters und die Inhalte seiner Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen in Einklang stehen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 HBUG).

Da Beschäftigte selbst nicht die Anerkennung von Veranstaltungen als Bildungsurlaub beantragen können, sollten interessierte Veranstalter zunächst immer nach der Trägeranerkennung in Hessen fragen, denn nur diese über die Rechtslage zum Bildungsurlaub in Hessen Auskunft geben kann.

>>>Mehr Informationen


Keine Anerkennung der Maßnahme als Bildungsurlaub aus Hessen, aber aus einem anderen Bundesland?


Liegt für eine von Ihnen ausgewählte Veranstaltung nur eine Anerkennung als Bildungsurlaub aus einem anderen Bundesland vor, sollten Sie das persönliche Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Ein gesetzlicher Freistellungsanspruch aufgrund der bisherigen „Ausnahmeregelung“ im § 11 Absatz 4 HBUG besteht seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr. Allerdings kann der Arbeitgeber auch ohne behördliche Anerkennung aus Hessen auf freiwilliger Basis freistellen. Entscheidungen zugunsten eines Beschäftigten können immer getroffen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme nach dem HBUG besteht aber nicht.

>>>Mehr Informationen


Wozu verpflichtet sich der Arbeitgeber und wozu nicht?


Das Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung soll vom Arbeitgeber während der Zeit des Bildungsurlaubs fortgezahlt werden. Die Seminargebühren sind von den Beschäftigten selbst zu tragen.


Für die Freistellung der Beschäftigten zur Teilnahme an anerkannten Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes erstattet das Land Hessen den privaten Beschäftigtenstellen das für den Zeitraum der Freistellung fortgezahlte Entgelt.


Seit der Novellierung des Gesetzes zum 01.01.2018 erfolgt für Freistellungen im Jahr 2018 die Erstattung in tatsächlicher Höhe des während der Freistellung gezahlten Entgelts (ohne Zulagen und Sonderzahlungen).


Seit 01.01.2018 kann auch eine Erstattung des Arbeitsentgelts an Kleinst- und Kleinbetriebe, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, erfolgen.
Die Erstattung erfolgt auf Antrag für die Hälfte des täglich fortgezahlten Entgelts während der Freistellung der Beschäftigten zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung.

>>>Mehr Informationen


Weitere Informationen für Veranstalter und Beschäftigte

>>>Arbeitswelt Hessen – Infoseiten Bildungsurlaub mit Veranstaltungssuche


Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Referat III1A
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Telefon: 0611 8 17 36 73
E-Mail: bildungsurlaub@hsm.hessen.de




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>>>Bundesweites nicht amtliches Infoportal bildungsurlaub.­de


>>> Informationen vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration


>>> Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub


>>> Formulare und Links