
Unfallversicherung von Weiterbildungskunden
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen genießen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Dabei ist es gleichgültig, wer das Seminar organisiert hat und wo es stattfindet. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeit des Seminars selbst sowie auf die An- und Abreise. Zuständig ist im Versicherungsfall die Berufsgenossenschaft, der der Arbeitgeber angehört. Wenn ein Arbeitnehmer aus eigener Initiative und auf eigene Kosten an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt, besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Weiterbildung die beruflichen Chancen verbessert und nicht nur rein privaten, hobbymäßigen Interessen dient. Das gilt auch für Arbeitslose, die eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Weiterbildungsmaßnahme absolvieren. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in diesen Fällen die für die Bildungseinrichtung zuständige Berufsgenossenschaft.
Bildungsträger sollten deshalb darauf achten, dass sie ihrer Unfallversicherung korrekte Angaben zu den Lernenden übermitteln. Geschieht dies nicht, muss der Bildungsträger mit Beitragsnachforderungen der Versicherung rechnen, wenn sich ein Unfall einer Bildungsteilnehmerin oder -teilnehmers ereignet hat, für den die Unfallversicherung des Bildungsträgers aufkommen musste.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat zwei informative Broschüren zu Fragen des Versicherungsschutzes in Bildungseinrichtungen bereit gestellt.
Für den Versicherungsschutz von Weiterbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die über die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden, spielt die Zertifizierung des Anbieters keine Rolle. Kurze Informationen zum Versicherungsschutz von Arbeitslosen erhält man in der Broschüre der Bundesagentur für Arbeit:
Details zum Versicherungsschutzes dieser Personengruppe werden z.Zt. noch zwischen den verschiedenen Versicherungsträgern abgestimmt. Im Zweifelsfall sollten sich Bildungseinrichtungen daher an ihren Unfallversicherer wenden.
09.07.10
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